Elterngeld Plus Bewilligung


Allgemeine Informationen

Elterngeld Plus wird für den doppelten Zeitraum gezahlt und kann für Geburten ab 1. Juli 2015 beantragt werden. Das bedeutet konkret, dass 1 Elterngeldmonat dann 2 Elterngeld Plus-Monaten entspricht.

Teilen sich die Eltern die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel für 4 Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie zudem den Partnerschaftsbonus in Form von jeweils 4 zusätzlichen Elterngeld Plus-Monaten. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen von beiden Elternteilen in 4 aufeinander folgenden Lebensmonaten erfüllt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der folgenden Internetseite:
 

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, einigen kreisangehörigen Gemeinden und Städten sowie den Städten und Gemeinden der Region Hannover. Hinweise, Erläuterungen und Anträge, sowie die für den Wohnort zuständige Stelle sind auch auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) erhältlich.
 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?
 
  • Geburtsbescheinigung
  • Nachweis der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • letzter Steuerbescheid (von beiden Elternteilen)
  • Nachweis über die Elternzeit bzw. Umfang der Teilzeittätigkeit
  • ggf. der Aufenthaltstitel

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine ru?ckwirkende Zahlung des Elterngeldes ist höchstens fu?r 3 Monate vor dem Monat möglich, in dem der Antrag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. Daher empfiehlt es sich, den Antrag innerhalb der ersten 3 Lebensmonate des Kindes bei der zuständigen Stelle einzureichen.

 

Rechtsgrundlage
 
 

 

Was sollte ich noch wissen?

Alleinerziehende können Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus im gleichen Maße nutzen. Die Voraussetzungen der Alleinsorge beziehungsweise des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts wurden gestrichen. Stattdessen können sie diese Monate zusätzlich erhalten, wenn sie die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllen.

Auch die Elternzeit wird deutlich flexibler. Wie bisher können beide Elternteile bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Davon können 24 statt bisher 12 Monate zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich.
 


Ansprechpartner

Fachbereich II