Erschließungsbeiträge


Allgemeine Informationen

Für die erstmalige Herstellung von nicht leitungsgebundenen Erschließungsanlagen, wie Straßen, Wege und Plätze, sind von den Grundstückseigentümern Erschließungsbeiträge zu entrichten. Dazu haben die Gemeinden Satzungen erlassen, die nach Bedarf bzw. Änderung der Rechtslage fortgeschrieben werden. Die Veranlagung erfolgt im öffentlich-rechtlichen Verfahren.

 

Der Anteil der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand beträgt 90 %.


 

An wen muss ich mich wenden?

Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde.

 

Rechtsgrundlage

Baugesetzbuch (BauGB)
Erschließungsbeitragssatzungen der Gemeinden


Ansprechpartner

Fachbereich II

 

Herr Peters
Raum E01
Otto-Escher-Str. 12
37197 Hattorf am Harz
Telefon (05584 ) 20926