Fahrerlaubnis: Eintragung - von Punkten in das Verkehrszentralregister


Allgemeine Informationen

Ab dem 01.05.2014 gelten folgende Regelungen für die Eintragung von Punkten:

1 Punkt: Ordnungswidrigkeiten2 Punkte: grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Straftaten3 Punkte: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis
Punkte nach der bis zum 30.04.2014 gültigen Regelung werden wie folgt umgerechnet:

0 Punkte  = 0 Punkte1-3 Punkte = 1 Punkt4-5 Punkte = 2 Punkte6-7 Punkte = 3 Punkte8-10 Punkte = 4 Punkte11-13 Punkte = 5 Punkte14-15 Punkte = 6 Punkte16-17 Punkte = 7 Punkte18 und mehr Punkte = 8 Punkte


Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern bzw. Halterinnen und Haltern ausgehen, hat die zuständige Stelle entsprechende Maßnahmen nach dem Punktsystem zu ergreifen.


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Welche Fristen muss ich beachten?

Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis auf Grund des Punktestands im Fahreignungsregister darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist, wird in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet.


Rechtsgrundlage


Was sollte ich noch wissen?

Im Fahreignungsregister werden die im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer registriert. Auskünfte aus diesem Register erhalten nur berechtigte Stellen und die betroffenen Personen selbst.

Informationen zum Punktesystem auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA)


Ansprechpartner

Fachbereich II