Kindertagespflege: Erlaubnis


Allgemeine Informationen

Die Kindertagespflege ist eine personenbezogene Betreuungsform. Von einer geeigneten Tagespflegeperson werden Kinder in ihrem oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen Räumen betreut.

Tagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, das auf den individuellen Bedarf des Kindes und seiner Familie zugeschnitten werden kann. Kindertagespflege ist für Kinder unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter eine Alternative zur Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder und bietet für die 3 - 6 jährigen ein ergänzendes Förderangebot zur Tageseinrichtung an.

Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist.

§ 43 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Arbeitsgemeinschaft Niedersächsischer Jugendämter

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Rechtsgrundlage


Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen rund um das Thema Kindertagespflege:

Informationen zur Kindertagespflege auf den Internetseiten des Niedersächsischen KultusministeriumsNiedersächsisches Kindertagespflegebüro - ein Projekt des Niedersächsischen KultusministeriumsInformationen zur Kindertagespflege auf den Internetseiten der Arbeitsgemeinschaft Niedersächsischer JugendämterAktionsprogramm Kindertagespflege

Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Kultusministerium


Ansprechpartner

Fachbereich II