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Kündigungsschutz


Allgemeine Informationen

Ein besonderer Kündigungsschutz besteht für werdende Mütter. Er beginnt mit der Mitteilung ihrer Schwangerschaft an den Arbeitgeber. D. h., das Kündigungsverbot gilt nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten der Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

Ein besonderer Kündigungsschutz besteht auch für Personen, die von ihrem Arbeitgeber Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verlangt haben. Kündigungen sind in beiden Fällen nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle möglich.

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Gewerbeaufsichtsamt

Niedersächsische Gewerbeaufsicht



Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.



Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.


Rechtsgrundlage
 


Ansprechpartner

Fachbereich I

 

Kontakt

Samtgemeinde Hattorf am Harz
Otto-Escher-Straße 12
37197 Hattorf am Harz

Telefon: 05584-209-0
Fax: 05584-209-30

E-Mail:

Notrufnummer Wasserwerk: 0170-577 56 36

Notrufnummer Klärwerk: 0171-720 60 44

 

Öffnungszeiten
Mo-Fr        08:30 bis 12:30 Uhr
Di              14:00 bis 15:30 Uhr

Do             14:00 bis 17:00 Uhr

 

Sa & So        -

 

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