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Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen


Allgemeine Informationen

Besteht ein Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen, das gekündigt werden soll, dann benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.


An wen muss ich mich wenden?

Die Erteilung der Zustimmung erfolgt durch das Integrationsamt des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Beschäftigungsbetriebes.



Rechtsgrundlage
§§ 85 ff. Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)

Was sollte ich noch wissen?

Umfangreiche Informationen und Antragsformulare stehen Ihnen auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie zur Verfügung.


Ansprechpartner

Fachbereich I

 

Kontakt

Samtgemeinde Hattorf am Harz
Otto-Escher-Straße 12
37197 Hattorf am Harz

Telefon: 05584-209-0
Fax: 05584-209-30

E-Mail:

Notrufnummer Wasserwerk: 0170-577 56 36

Notrufnummer Klärwerk: 0171-720 60 44

 

Öffnungszeiten
Mo-Fr        08:30 bis 12:30 Uhr
Di              14:00 bis 15:30 Uhr

Do             14:00 bis 17:00 Uhr

 

Sa & So        -

 

Terminabsprachen sind auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich!     

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