Lebensmittel: Bescheinigung - Belehrung für Beschäftigte


Allgemeine Informationen

Wer im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie tätig werden will, benötigt eine Bescheinigung.

Inhalt der Bescheinigung ist, dass der oder die Beschäftige über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, insbesondere darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es ihm oder ihr untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein. Außerdem muss für die Bescheinigung nach der Belehrung schriftlich erklärt werden, dass der oder dem Beschäftigten keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Unter Umständen kann ein zusätzliches ärztliches Zeugnis für die Bescheinigung erforderlich werden.


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in der die Tätigkeit erstmalig aufgenommen werden soll.

Für die Belehrung muss ein Termin beim medizinischen Fachdienst des Landkreises oder der kreisfreien Stadt vereinbart werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
gültiger Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis) unter Umständen ein ärztliches Zeugnis

Welche Fristen muss ich beachten?

Es ist zu beachten, dass Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie erst dann aufgenommen werden dürfen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Rechtsgrundlage


Was sollte ich noch wissen?

Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

Informationen zum Infektionsschutzgesetz auf den Seiten des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR)Informationen zum Infektionsschutzgesetz auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts (RKI)


Ansprechpartner

Fachbereich II