Lohnsteuerkarte: ändern - wegen geänderter Steuerklasse


Allgemeine Informationen

Eheleute/Lebenspartner, die im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können statt der Steuerklassenkombination IV/IV auf gemeinsamen Antrag die Steuerklassenkombination III/V oder an deren Stelle das sogenannte Faktorverfahren (IV/IV mit Faktor) wählen.

Die einheitliche Steuerklassenwahl IV/IV ist in der Regel dann günstiger, wenn beide Ehepartner in etwa gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V empfiehlt sich hingegen, wenn der eine Ehepartner/Lebenspartner circa 60 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens verdient und dieser in Steuerklasse III eingestuft ist.

Ein Steuerklassenwechsel ist im laufenden Kalenderjahr grundsätzlich nur einmal möglich. Im Ausnahmefall können Sie erneut einen Wechsel beantragen, etwa wenn ein Ehepartner/Lebenspartner arbeitslos wird oder wieder Arbeit findet.


Kein Steuerklassenwechsel im obigen Sinn ist die erstmalige Änderung der Steuerklasse(n) aus Anlass der Heirat/Begründung der Lebenspartnerschaft oder eine Steuerklassenänderung vor Beginn des Gültigkeitsjahres, z.B. eine im Jahr 2014 vorgenommene Steuerklassenänderung mit Wirkung ab 01.01.2015.

Bei der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
von beiden Ehepartnern/Lebenspartnern unterzeichnetes Antragsformular
Es werden ggf. weitere Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.


Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage


Ansprechpartner

Fachbereich II