Vergnügungssteuer


Allgemeine Informationen

Besteuert werden die in den Gemeinden veranstalteten Vergnügen. Dazu gehören vor allem Tanzveranstaltungen, und der Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsgeräten.

Fristen / Termine
Die Veranstaltung ist spätestens 3 Tage vorher anzumelden. Neue Spiel- und Unterhaltungsgeräte sind anzuzeigen, ebenso der Abbau.
 

Welche Gebühren fallen an?

Die Steuer beträgt in allen Mitgliedsgemeinden bei Tanzveranstaltungen 15 v.H. des Eintrittspreises. Bei Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art, das Ausspielen von Geld oder Gegenständen, in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen sowie Catcher-, Ringkampf und Boxveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen beträgt die Steuer 25 v.H. des Eintrittspreises.

 

Spiel- und Unterhaltungsgeräte:
  1. Geräte mit Gewinnmöglichkeiten, die in Gaststätten und Kantinen stehen
  2. Geräte mit Gewinnmöglichkeiten, die in Spielhallen stehen
  3. Musikautomaten
  4. Geräte ohne Gewinnmöglichkeiten, die in Gaststätten und Kantinen stehen
  5. Geräte ohne Gewinnmöglichkeiten, die in Spielhallen stehen
  6. Geräte, die Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen, oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben
Steuer für die Spiel- und Unterhaltungsgeräte

siehe oben Nr.

Hattorf am Harz

Elbingerode

Hörden am Harz

Wulften am Harz

1

51,00 €

45,00 €

45,00 €

51,00 €

2

102,00 €

85,00 €

85,00 €

102,00 €

3

13,00 €

12,00 €

12,00 €

13,00 €

4

11,00 €

12,00 €

12,00 €

11,00 €

5

46,00 €

43,00 €

43,00 €

46,00 €

6

153,00 €

114,00 €

153,00 €

153,00 €

 

Rechtsgrundlage

Vergnügungssteuersatzung der jeweiligen Mitgliedsgemeinde


Ansprechpartner

Fachbereich I

 

Herr Katzer
Raum 105, 1. Etage
Otto-Escher-Str. 12
37197 Hattorf am Harz
Telefon (05584 ) 20924