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Bewachungsgewerbe: beantragen - Erlaubnis


Allgemeine Informationen

Unter Bewachungsgewerbe wird die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit verstanden. Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Sie reichen von

der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung überden Veranstaltungsdienst,die Fluggastkontrolle,die Durchführung von Geld- und Werttransporten,den Personenschutz bis hin zurBewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.
Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z. B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis, die von der zuständigen Stelle erteilt wird.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen



Welche Unterlagen werden benötigt?

Auszug aus dem Handelsregister
Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.UnterrichtungsnachweisNachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (§ 6 Bewachungsverordnung (BewachV)Führungszeugnis für Behörden (Belegart O)Auszug aus dem GewerbezentralregisterNachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder SicherheitenAuskunft über Einträge gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) und § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die antragstellende Person in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatteggf. steuerrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bei den Tätigkeiten "Schutz  vor Ladendieben", "Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr",  "Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken":

Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer § 882b Zivilprozessordnung (ZPO)§ 26 Insolvenzordnung (InsO)

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.12 an.


Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Rechtsgrundlage


Ansprechpartner

Fachbereich II

 

Kontakt

Samtgemeinde Hattorf am Harz
Otto-Escher-Straße 12
37197 Hattorf am Harz

Telefon: 05584-209-0
Fax: 05584-209-30

E-Mail:

Notrufnummer Wasserwerk: 0170-577 56 36

Notrufnummer Klärwerk: 0171-720 60 44

 

Öffnungszeiten
Mo-Fr        08:30 bis 12:30 Uhr
Di              14:00 bis 15:30 Uhr

Do             14:00 bis 17:00 Uhr

 

Sa & So        -

 

Terminabsprachen sind auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich!     

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