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Gaststättenbetrieb: Anzeige - früherer Beginn


Allgemeine Informationen

Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Stelle mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.


Abweichend hiervon kann die zuständige Stelle einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der Vierwochenfrist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.


 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, die für die Entgegennahme der Anzeige eines Gaststättengewerbes zuständig ist.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?
 
  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • ggf. Vertretungsvollmacht

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.8.2 an.

 

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

An der Einhaltung dieser Frist besteht ein erhebliches Interesse. Auch wenn die Einhaltung dieser Frist nicht zuzumuten ist, sind die oder der Gewerbetreibende aufgefordert, den erstmaligen Ausschank von Getränken oder die Abgabe von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle frühestmöglich anzuzeigen.

 

Rechtsgrundlage

 

Anträge / Formulare

Das Anliegen, den früheren Beginn des Gaststättengewerbes zuzulassen, kann formlos an die für die Entgegennahme der Anzeige eines Gaststättengewerbes zuständige Stelle herangetragen werden.


 

 

Was sollte ich noch wissen?

An der Einhaltung der Vierwochenfrist besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die frühzeitige Kenntnis von einem beabsichtigten Gaststättengewerbe ist über die Gaststättenverwaltung hinaus auch für andere rechtliche Anliegen wie das Lebensmittelhygienerecht, das Baurecht etc. von Bedeutung, deswegen kommt eine frühere Zulassung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Hierbei kann es sich z. B. um den Fall handeln, dass eine Betriebsübernahme eines Gaststättengewerbes unvorhergesehen infolge schwerer Erkrankung oder Tod der bisherigen Betreiberin/des bisherigen Betreibers erforderlich wird. Ein anderer Fall ist, dass alle relevanten Umstände der zuständigen Stelle bekannt sind.


Ansprechpartner

Fachbereich II

 

Herr Gattermann
Raum E10
Otto-Escher-Str. 12
3719 Hattorf am Harz
Telefon (05584) 20927

Kontakt

Samtgemeinde Hattorf am Harz
Otto-Escher-Straße 12
37197 Hattorf am Harz

Telefon: 05584-209-0
Fax: 05584-209-30

E-Mail:

Notrufnummer Wasserwerk: 0170-577 56 36

Notrufnummer Klärwerk: 0171-720 60 44

 

Öffnungszeiten
Mo-Fr        08:30 bis 12:30 Uhr
Di              14:00 bis 15:30 Uhr

Do             14:00 bis 17:00 Uhr

 

Sa & So        -

 

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