Hunderegister: Registrierung
Allgemeine Informationen
Die Anmeldung kann postalisch, per Telefon oder online erfolgen. Eine bereits erfolgte Meldung in anderen Registern, wie zum Beispiel TASSO, gilt nicht als Registrierung im Zentralregister. Die Registrierung im Zentralregister muss also auf jeden Fall vorgenommen werden.
Die Anmeldung im Hunderegister ersetzt nicht die gesonderte Anmeldung des Hundes im Wohnort.
TASSO
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Zentralen Register nach § 16 NHundG, welches aufgrund Beleihung von der KSN Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH geführt wird.
Hunderegister Niedersachsen§ 16 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Registrierung wird lediglich die Transpondernummer (Kennnummer) des Transponders/Chips, den das Tier gemäß Chip-Pflicht in der tierärztlichen Praxis erhalten hat, benötigt. Sie wird beim Einsetzen eines Transponders (Chips) durch Tierärzte erteilt. Die Kennnummer ist aufzubewahren und für die Registeranmeldung zur Verfügung zu halten. Eine Tätowiernummer genügt nicht und entspricht auch nicht den gesetzlichen Anforderungen, da jeder Hund, der älter als 6 Monate ist, über einen implantierten Transponder verfügen muss. Es können auch die Kennnummern von Transpondern angegeben werden, die vor der gesetzlichen Chip-Pflicht in 2011 implantiert wurden.
Welche Gebühren fallen an?
Es sind einmalig Gebühren bei einer Neuregistrierung zu entrichten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Bei der Online-Anmeldung wird der Nachweis der Registrierung zum Ausdruck angezeigt. Bei der schriftlichen oder telefonischen Anmeldung muss die postalische Zusendung mit beantragt werden. Der Nachweis wird dann per Post zugestellt.
Die Nichtanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.
§ 18 Abs. 1 Nr 4 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)