Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Lärmschutz: Einsatz von Tonverstärkungsanlagen - Ausnahmegenehmigung


Allgemeine Informationen

Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist der Einsatz solcher Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen sowie in und auf sonstigen Anlagen, die der allgemeinen Nutzung dienen, auf Zelt- und Campingplätzen, in Schwimm- und Strandbädern sowie in der freien Natur verboten.

Keine Anwendung finden diese Anforderungen
 

  • auf Schallzeichen zur Warnung vor Gefahren,
  • auf vorgeschriebene Signal- und Warneinrichtungen,
  • auf liturgisches Glockengeläut sowie
  • auf Geräte, die im Rahmen eines öffentlichen Verkehrsbetriebes verwendet werden.

Ausnahmeregelungen gibt es bei der Benutzung von Tongeräten für Zwecke der Wahlwerbung zu Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen in den letzten sechs Wochen vor der Wahl durch Parteien oder sonstige politische Vereinigungen.

Auf Antrag kann die zuständige Stelle bei öffentlichem oder überwiegendem privatem Interesse im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Außerdem kann die zuständige Stelle zeitlich begrenzte (musikalische) Darbietungen in innerstädtischen Fußgängerzonen allgemein zulassen.

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt und richtet sich nach dem Grund des jeweiligen Antrags auf Ausnahmegenehmigung.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


 

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig. Die auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes erlassene Gebührenverordnung sieht (in der Regel auch bei Ablehnung der Erlaubniserteilung) eine Verwaltungsgebühr vor.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausnahmegenehmigung sollte rechtzeitig vor der Inanspruchnahme beantragt werden. Die Fristen sind in der Verwaltungsordnung geregelt.

 

Rechtsgrundlage

 

Anträge / Formulare

Den „Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Betreiben von Tongeräten (und zur Nachtruhestörung)“ stellen Sie bei Ihrer zuständigen Stelle.


Ansprechpartner

Fachbereich II

 

Herr Gattermann
Raum E10
Otto-Escher-Str. 12
3719 Hattorf am Harz
Telefon (05584) 20927

Kontakt

Samtgemeinde Hattorf am Harz
Otto-Escher-Straße 12
37197 Hattorf am Harz

Telefon: 05584-209-0
Fax: 05584-209-30

E-Mail:

Notrufnummer Wasserwerk: 0170-577 56 36

Notrufnummer Klärwerk: 0171-720 60 44

 

Öffnungszeiten
Mo-Fr        08:30 bis 12:30 Uhr
Di              14:00 bis 15:30 Uhr

Do             14:00 bis 17:00 Uhr

 

Sa & So        -

 

Terminabsprachen sind auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich!     

Sponsoren Dienstwagen

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

Keine Veranstaltungen gefunden